
Empfänger: Bundesministerium für Wirtschaft & Energie
Obmann im Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Dr. Klaus Wiener
Berlin, 24. Juni 2026 - Deutschland ist die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt – und trotz der enormen Bedeutung der Zukunftsfähigkeit der Automobilwirtschaft im Kontext des globalen Wandels hin zur Elektromobilität, droht der Hochlauf öffentlicher Ladeinfrastruktur (LIS) an analogen Prozessen zu scheitern. Laut Szenario-Modellierungen der NOW GmbH werden bis 2030 zwischen 440.000 und 843.000 öffentliche bzw. halböffentliche Ladepunkte benötigt (NOW GmbH – Studie „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030: Szenarien für den Markthochlauf“); im Mai 2026 jedoch verzeichnete das Ladesäulenregister lediglich rund 200.000 (Bundesnetzagentur – Elektromobilität: öffentliche Ladeinfrastruktur - Das Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur enthält 151.452 Normalladepunkte und 52.499 Schnellladepunkte, die am 1. Mai 2026 in Betrieb waren. An den Ladepunkten können gleichzeitig insgesamt 8,75 GW Ladeleistung bereitgestellt werden). In nur 3,5 Jahren müssen damit 240.000 bis 643.000 zusätzliche Ladepunkte ans Netz – mit den heutigen Verfahren zu Planauskunft, Kapazitätsanfrage und Netzanschlussgenehmigung ist das nicht realisierbar. Der Verband charGER e.V. legt mit dem „Digitalisierungspaket Netzanschluss" vier konkrete, sofort umsetzbare Maßnahmen vor und bittet Sie, diese in die parlamentarische Beratung des BMWE-Referentenentwurfs „Netzanschlusspaket" (bekannt geworden im Januar 2026) einzubringen. Diese Maßnahmen gliedern sich darüber hinaus auch an den im November 2025 vorgestellten Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 des BMV an – konkret: „Kapitel IV: Integration ins Stromnetz verbessern“ Maßnahmen „22. Digitalisierung und Standardisierung des Netzanschlussverfahrens“, „23. Transparenz über und Auskünfte zur Netzanschlusskapazität“ sowie „24. Rückmeldefristen und -pflichten zum Status des Netzanschluss-begehrens“.
Der charGER e.V. begrüßt ausdrücklich, dass das BMWE mit dem Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens" vom 13. Januar 2026 das Netzanschlussverfahren modernisieren, die Antragsflut spekulativer Begehren ordnen und das überholte Windhundprinzip ablösen will.
Der Referentenentwurf des BMWE enthält im Grundsatz richtige Ansätze (Digitalisierung, Transparenz, Priorisierung, Reservierungsregime), adressiert jedoch nahezu ausschließlich die Übertragungs- und Hochspannungsebene sowie Großbatteriespeicher und Rechenzentren. Die Niederspannungsebene – das Rückgrat des Hochlaufs von Ladeinfrastruktur – bleibt im Entwurf bislang unberücksichtigt. Genau dort entstehen aber ein Großteil der auch Hildegard Müller (Präsidentin des VDA) geforderten zusätzlichen Ladepunkte in der Fläche, notwendig um den aktuell Hochlauf der E-Mobilität zu begleiten (Aktuelle Zulassungskennzahlen des KBA im Mai 2026: Jedes vierte im Mai neu zugelassene Auto hat einen reinen Elektroantrieb (BEV)). Insbesondere beschränken sich § 17c und § 17f EnWG-RefE (RefE - Referentenentwurf) auf Anlagen ab 135 kW Nennleistung und auf Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung. Damit fallen praktisch der gesamte AC-Lademarkt (11–22 kW) und der größte Teil des halböffentlichen DC-Lademarkts (50–150 kW) durch das Raster, welcher i.d.R. ausschließlich Anschluss an die Niederspannung findet. Ohne Nachsteuerung droht ein regulatorischer Blindfleck mit gravierenden Folgen und eines langjährigen Fortbestehenden unnötiger bürokratischen Hürden und Ineffizienzen, die den Hochlauf der Elektromobilität unnötig bremsen und den Ausbau notwendiger Ladeinfrastruktur erschweren:
Wir bitten Sie daher, sich im Ausschuss für Wirtschaft und Energie für eine explizite Aufnahme der Niederspannungsebene in das Netzanschlusspaket sowie für Aufnahme der unten genannten vier Maßnahmen einzusetzen.
Diese Vision ist ambitioniert, aber technisch und organisatorisch erreichbar – wenn die folgenden vier Hebel jetzt regulatorisch verankert werden.
Zu den Maßnahmen:
Niederspannungsnetzpläne sind bundesweit einheitlich, digital und über einen verifizierten, marktakteursbezogenen Zugang abrufbar zu machen. Leitungspläne sind notwendig für die Bauplanung von Ladeinfrastruktur an den Standorten, Erstellung von Lageplänen für die Netzanschlussanträge sowie notwendige Abschätzung der Tiefbau- sowie Aufbauinvestitionskosten am Standort. Bisher erfolgt die zwingend notwendige Abfrage dieser Pläne weitgehend manuell und im individuellen Austausch mit den jeweiligen Verteilnetzbetreibern (VNB). Das bestehende BIL-Portal (Bundesweites Informationssystem zur Leitungsrecherche) bietet hierfür die ideale Basis ohne hohe Aufwendungen für eine Neukonzeption/-entwicklung; alle Verteilnetzbetreiber, Stadtwerke und Versorger sollten zur Nutzung dieses Portals verpflichtet werden. Datenschutz- und Cybersicherheitsanforderungen (DSGVO, KRITIS-Dachgesetz) werden über ISO- und TÜV-zertifizierte Rechenzentren erfüllt. Auskunftssuchende sind solche Unternehmen oder registrierter Personen mit berechtigtem Interesse – das BIL Portal könnte für Abfragen ausschließlich mittels „ELSTER – Mein Unternehmenskonto“ Account erweitert werden, welcher bereits heute für behördliche, offizielle Anfragen verwendet wird.
Änderungsvorschlag § 14e EnWG (Ergänzung Absatz 3 neu): „Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2028 sämtliche Bestands- und Planunterlagen ihrer Niederspannungsnetze in standardisiertem, maschinenlesbarem Format in das BIL-Portal als bundesweit einheitliche Plattform einzuspeisen und für verifizierte Marktakteure rollenbasiert abrufbar zu machen. Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung."
Wirkung: drastische Beschleunigung von Standort- und Investitionsentscheidungen, spürbare Entlastung der VNBs.
§ 17c EnWG-RefE verpflichtet die Netzbetreiber zur Veröffentlichung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten ausschließlich auf der Umspannebene HöS/HS und HS/MS sowie zu unverbindlichen Netzanschlussauskünften erst ab 135 kW Nennleistung.
Damit bleibt die Niederspannungsebene – das Rückgrat des LIS-Hochlaufs – vollständig ausgeklammert. Die Begründung des BMWE (es bestünde unterhalb von 135 kW „kein vergleichbares Informationsbedürfnis", da diese Anlagen „eine geringe Flexibilität hinsichtlich ihres Standorts" aufwiesen) trifft auf öffentliche und halböffentliche Ladeinfrastruktur erkennbar nicht zu und ist falsch dargestellt: AC-Ladepunkte (11/22 kW) und DC-Ladepunkte (50kw – 150kW) werden gerade nicht standortgebunden hinter bestehenden Hausanschlüssen errichtet, sondern an netztechnisch optimalen Punkten geplant und i.d.R. mit neuen Hausanschlüssen versehen. Eine standortspezifische Kapazitätsauskunft ist hier zwingend.
Änderungsvorschlag Referentenentwurf § 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG: Erweiterung um „sowie auf der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung und auf Niederspannungsebene".
Änderungsvorschlag Referentenentwurf § 17c Absatz 2 Satz 1 EnWG: Absenkung der Schwelle von „mindestens 135 Kilowatt" auf „mindestens 11 Kilowatt", sofern es sich um Ladeinfrastruktur im Sinne der Ladesäulenverordnung handelt; entsprechend Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Niederspannungsebene. Vorbild: ENA Connection Data Hub (Großbritannien).
Wirkung: manuelle Einzelanfragen entfallen, Behörden und Netzbetreiber werden entlastet, Investitionsentscheidungen werden um Monate beschleunigt.
Der Referentenentwurf führt mit § 17d EnWG-RefE eine dreimonatige Informationspflicht ein, schafft aber keine harte Fristbindung mit Rechtsfolge. Für den Massenhochlauf von AC-Ladeinfrastruktur in Quartieren, an Arbeitsstätten und im halböffentlichen Raum ist eine echte Genehmigungsfiktion zwingend. Innerhalb dieser Leistungsklasse sind Netzanschlüsse technisch in aller Regel unkritisch; das Risiko einer Netzgefährdung ist gering und durch standardisierte Schutzkonzepte (VDE-AR-N 4100, FNN-Hinweise) beherrschbar.
Änderungsvorschlag § 17d EnWG (neuer Absatz 5): „Für Netzanschlussbegehren von Ladeinfrastruktur an die Niederspannung mit einer Anschlussleistung von bis zu 50 Kilowatt (Normalladepunkte) sowie bis zu 150kW (Low-DC und DC-Ladepunkte im Destination Charging Bereich) gilt: Erfolgt innerhalb von acht (8) Wochen nach Eingang des vollständigen Begehrens keine schriftliche, technisch begründete Ablehnung des Betreibers des Elektrizitätsverteilernetzes, gilt der Netzanschluss als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung weitere Konkretisierungen vornehmen."
Dass durch dieses Verfahren ein unkontrollierter Zubau erfolgen könnte, wie dies von Verteilnetzbetreibern stets behauptet wird, ist im Kontext der Forderung gemäß Punkt 2 nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit einer deutschlandweiten Kapazitätsabfrage in Echtzeit schafft ja gerade erst die Voraussetzung dafür, dass nur dort Netzanschlussbegehren gestellt werden, wo freie Kapazitäten vorhanden sind.
Wirkung: Investitionssicherheit, planbare Roll-out-Zyklen, Entfesselung des Massenhochlaufs.
Die VDE-AR-N 4100 ist anerkannte Regel der Technik für Zähleranschlusskästen und Messwandlerschränken für Anschlusssituationen in der Niederspannung. Der anerkannter Bundesmusterwortlaut des BDEW zu den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) (aktuelle Fassung 2023) bildet eine standardisierte Grundlage auf deren Basis und nach den anerkannten Regeln der Technik Zählanschlusssäulen konfiguriert werden sollen. Nach § 20 Abs. 1 NAV dürfen VNBs nur dann vom o.g. Standard abweichende Anforderungen in ihren TABs festlegen, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung zwingend notwendig ist. Praxis heute: In mindestens ein Drittel aller Freigabefällen halbindirekt messender Zählerschränke verlangen VNBs nicht nachvollziehbare Sonderlösungen – etwa Festlegungen auf bestimmte Komponentenhersteller, obwohl Funktion und Stand der Technik in der Norm klar geregelt sind. Die Folgen: höhere Kosten, längere Freigabezeiten, Variantenflut bei Herstellern („Manufakturproduktion statt skalierbarer Serienfertigung“) und CPOs sowie eine erhebliche Bremswirkung auf den Hochlauf.
Beispiele: Stromnetz Berlin & Hamburger Energienetze verwenden nicht den BDEW-Bundesmusterwortlaut, sondern eine eigene regionale Variante von den BDEW-Landesgruppen Norddeutschland und Berlin/Brandenburg. Stadtwerke Ostmünsterland TAB (orientiert sich am Musterwortlauf BDEW von 2019 und nicht der aktuellen 2023).
Änderungsvorschlag § 17e EnWG (neuer Absatz 4): „Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ihre Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Niederspannung strikt an der VDE-AR-N 4100 in der jeweils geltenden Fassung sowie an den Mustervorgaben des BDEW auszurichten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung zwingend notwendig sind, transparent online zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur prüft die Einhaltung im Rahmen ihrer Aufsicht."
Ergänzend schlagen wir vor, in § 17e Absatz 3 EnWG-RefE die Standardisierungspflicht der digitalen Netzanschlussportale (Prozesse, Datensätze, Rollen) explizit auf Ladeinfrastruktur in der Niederspannung zu erstrecken und die Frist für Niederspannungsverfahren auf den 1. Januar 2027 vorzuziehen.
Wirkung: standardisierte Fertigung von Zähleranschlusskästen, deutliche Reduktion der Variantenvielfalt, Beschleunigung des Prüf- und Freigabeprozesses sowie der gesamten Transaktionskosten – mit positiven Effekten insbesondere auf Seiten der VNBs.
Hinweis: In diesem Teil wird lediglich die VDE-AR-N 4100, der zentralen Technischen Anschlussregel (TAR) für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz umfasst. Oben genannten Vorschläge lassen sich selbstredend auch auf Kundenanlagen zum Anschluss an die Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) übertragen. Übergeordnetes Ziel ist die Schaffung standardisierter Anschlussbedingungen, Abschaffung von Komplexität, Ineffizienzen sowie Bürokratie- und Aufwandstreibern.
Als Bundesverband der Ladeinfrastrukturbranche vertritt der charGER e.V. die operative, technische und regulatorische Expertise der zentralen Marktakteure. Wir bieten Ihnen und Ihrem Team unsere Unterstützung bei der weiteren Beratung des Netzanschlusspakets ausdrücklich an – in Form von Hintergrundgesprächen, Fachworkshops, schriftlichen Stellungnahmen oder Datenbeiträgen aus der Praxis. Ein persönlicher, vertiefender Austausch in Berlin oder in Ihrem Wahlkreis Mettmann I steht jederzeit auf unserer Tagesordnung.
charGER e.V. –Ladeinfrastruktur für Deutschland
gez.: Der Vorstand
Autoren:
Constantin Schwaab
Vorstandsvorsitzender
M: c.schwaab@charger-verband.de
T: 01512 – 23 07 305
Sebastian Bott
Leiter Regulatorik & Marktkommunikation
M: s.bott@charger-verband.de
T: 0162 – 431 29 80