
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, dass das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Im Zuge wurde auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – neu aufs Gleis gesetzt.
Im Folgenden nimmt der Industrieverband charGER e.V. – Ladeinfrastruktur für Deutschland (kurz charGER) zu dem in kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderungen - insbesondere Artikel 7 des Gesetzentwurfs zum Gebäudemodernisierungsgesetz – wie folgt Stellung.
charGER ist die Interessenvertretung der deutschen Ladeinfrastrukturbranche und setzt sich in dieser Funktion für eine emissionsfreie und klimaneutrale Mobilität, unterstützt durch eine zukunftssichere, digitale und verlässliche Ladeinfrastruktur, die allen Menschen – in Stadt und Land – einfachen, zuverlässigen und bezahlbaren Zugang zu dieser bietet, ein.
charGER begrüßt somit ausdrücklich die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Ausbau von Ladeinfrastruktur im Gebäudebestand verbindlich voranzutreiben und damit einen wichtigen Beitrag zur Transformation des Mobilitätssektors zu leisten.
Das GEIG stellt grundsätzlich ein geeignetes Instrument dar, um Investitions- und Planungssicherheit für den Hochlauf der Elektromobilität zu schaffen und Ladeinfrastruktur strukturell u.a. in die Flächenentwicklung von Nichtwohngebäuden zu integrieren.
Gleichzeitig zeigt die vorliegende Novelle des GEIG im Rahmen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes vor allem in Bezug auf
GModG Artikel 7 „Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes“ erhebliche Defizite hinsichtlich:
Aus Sicht des Verbandes besteht daher dringender und umgehender Anpassungsbedarf, um Fehlsteuerungen und Fehlallokationen von Investitionen seitens der Marktakteure also auch Liegenschaftseigentümer zu vermeiden.
Das GEIG spielt eine zentrale Rolle bei der Regelung der Ladeinfrastruktur-Ausstattung von Gebäuden. Dessen jetzt beschlossene Novelle orientiert sich laut der Bundesregierung „an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und an den Eckpunkten der Verhandlungsgruppe zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“. Die nun eingearbeiteten EPBD-Vorgaben verschärfen die Vorgaben in mehreren Bereichen und sollen vor dem 1.Juli 2026 in Kraft treten. Im folgenden ordnen wir die geplanten Änderungen aus der Novelle wie folgt ein:
Die geplanten Regelungen sehen vor, dass für Nichtwohngebäude im Bestand ab 01.01.2027:
oder
Alternativ kann die Verpflichtung bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen auch über eine Mindest-Gesamtleistung (kW) erfüllt werden.
Der Leistungsansatz stellt grundsätzlich eine sinnvolle Flexibilisierung dar. Allerdings führt seine konkrete Ausgestaltung zu erheblichen Fehlanreizen:
Der Gesetzesentwurf übersieht damit die oftmals abstrahiert vollständig von realen Gegebenheiten im Bestand geltenden Gegebenheiten:
Diese Faktoren sind jedoch entscheidend für die tatsächliche Nachfrage nach Ladeinfrastruktur damit auch die Sinnhaftigkeit einer staatlich erzwungenen Investition.
Die Kombination aus Stellplatzanzahl und Leistungsanforderung führt faktisch zu einer Überdimensionierung der Ladeinfrastruktur:
Beispiel Bestandsgebäude:
Dies widerspricht dem im Gesetzentwurf selbst verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Die Leistungslogik für Stellplatzausstattung und öffentliche Ladeinfrastruktur führt dazu, dass Betreiber faktisch gezwungen werden:
Insbesondere bei Standorten mit längeren Aufenthaltszeiten (z. B. Fitnessstudios) sind jedoch sog. Low DC-Lösungen (Gleichstromladen mit niedrigerer Ladeleistung) oder niedrigere Leistungsklassen wie etwa AC-Normallader (bis 22kW) deutlich wirtschaftlicher und sinnvoller
Es bleibt davon auszugehen, dass privatwirtschaftliche Liegenschaften werden unabhängig von Sinn und Bedarf die wirtschaftlichste Verpflichtung erfüllen, was meistens die Vorverkabelung sein wird.
Reale Betriebsdaten öffentlicher Ladeinfrastruktur aus den Mitgliedsunternehmen zeigen:
Bereits heute ist der Betrieb von zwei DC-Ladepunkten (50 kW) an vielen Standorten nicht wirtschaftlich darstellbar. Eine zusätzliche Verpflichtung zu massiver Leistungsausweitung verschärft diese Situation erheblich.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht die aktuell fehlende Klarstellung:
Konsequenz:
→ klare rechtssystematische Inkonsistenz
Die geplanten Übergangsregelungen:
Diese führen zu einer nicht sachgerecht begründeten Ungleichbehandlung privater Eigentümer. Unabhängig davonsollten Bund und Länder hier mit gutem Beispiel voran gehen.
Die aktuelle Ausgestaltung führt zu:
Dies steht im Widerspruch zu:
Der Verband empfiehlt dringend folgende Ergänzungen des Gesetzesentwurfs:
Berücksichtigung von:
Bei der Dimensionierung der LIS-Anlagen an einem Standort für öffentliche Ladepunkte kann es folglich manchmal kundenfreundlicher und wirtschaftlicher sein den Standort mit zwei (2) je 50kW Ladepunkten zu realisieren statt einen 300kW HPC.
Wir schlagen eine vereinfachte Formel vor: 2 DC oder HPC Ladepunke <250 Stellplätze, 4 DC oder HPC Ladepunkte >250 Stellplätze alternativ 6 AC Ladepunkte <250 Stellplätze, 12 AC Ladepunkte >250 Stellplätze (Anschlussleistung kann durch Lastmanagementsystem veringert werden)
Das Abwägen der Alternativen wird viele Liegenschaftseigentümer der privaten Wirtschaft kurz- und mittelfristig dazu motivieren die Anforderungen des novellierten GEIG lediglich in Form von Vorverkabelungen ohne Netzanschluss umzusetzen. Eine wirkliche Entstehung von sinnhafter, bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur verhindert diese Klausel oder anders formuliert: ein reiner Verbau von Kabelschienen anstatt nutzbare Ladeinfrastruktur wird keinen Fahrzeugnutzer zum Umstieg vom Verbrenner auf ein Elektroauto motivieren und die „Angebotsdebatte“ beenden.
Der Gesetzentwurf verfolgt ein grundsätzlich richtiges Ziel, verfehlt jedoch in seiner aktuellen Ausgestaltung die Anforderungen der Praxis.
Ohne Anpassungen drohen:
Vor dem Hintergrund der extrem kurzen Zeit bis zum geplanten Inkrafttreten der neuen Novelle vor dem 1. Juli 2026 steht der charGER Verband jederzeit für einen konstruktiven Dialog bereit, um gemeinsam mit Gesetzgeber und Verwaltung eine praxisgerechte, wirtschaftlich tragfähige und energiewirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erarbeiten.
charGER Verband bietet an:
+++ ENDE STELLUNGNAHME +++