
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir begrüßen ausdrücklich das Ziel des vorliegenden Entwurfs, die THG-Quote an die Vorgaben der RED III anzupassen, sie ambitioniert weiterzuentwickeln und zugleich strukturelle Mängel zu adressieren. In zentralen Punkten sehen wir wichtige Fortschritte, an anderen Stellen allerdings dringenden Nachbesserungsbedarf. Der vorliegende Gesetzentwurf hat das Potenzial, zu einem entscheidenden Meilenstein für eine resilientere und zukunftsfähige Ausgestaltung der THG-Quote zu werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die richtigen Prioritäten gesetzt und klare Leitplanken im Gesetz verankert werden.
Die geplanten Änderungen zum Antragsverfahren für Strommengen gemäß §§ 6 und 7 der 38. BImSchV greifen tief in die Realitäten der Antragspraxis ein – und verfehlen dabei die gesetzten Ziele.
Bearbeitungsdauer: Die im Rahmen der letzten Novelle vorgenommene Fristverkürzung (Antragsfrist für nicht-öffentlichen Ladestrom von Ende Februar auf Ende November des laufenden Jahres) haben nicht zur Beschleunigung der Bearbeitung beigetragen. Im Gegenteil: Die Bearbeitungsdauer beim UBA hat sich von 3 auf aktuell rund 6 Monate erhöht. Die frühere Frist führt zum Verlust von Planungssicherheit und gleichzeitig vielen Ladestromnutzer:innen, die, eine ihnen zustehende Gegenleistung für ihren Beitrag zur Treibhausgasemissionssenkung, nicht erhalten. Wir bitten dringlich, die Frist für nicht-öffentlichen Ladestrom wieder auf den 28. Februar des Folgejahres zu verlegen.
Einreichung pro Ladepunkt nur noch einmal jährlich: Die im Entwurf vorgesehene Einschränkung, dass je Ladepunkt nur noch ein Antrag pro Jahr gestellt werden kann, birgt gravierende Nachteile:
Ablehnung fehlerhafter Anträge ohne Nachbesserung: Ein besonders kritischer Punkt ist die geplante Regelung, wonach fehlerhafte Anträge kommentarlos abgelehnt werden sollen. Dies ist, aus unserer Sicht, nicht hinnehmbar:
Widerspruch zur geplanten Digitalisierung: Hinzu kommt: Das Umweltbundesamt hat angekündigt, ab 2026 eine umfassende Digitalisierung des Antragsverfahrens für Ladestrom umzusetzen – zunächst für nicht-öffentlichen, später auch für öffentlichen Ladestrom. Ziel ist eine signifikante Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung. Die nun im Gesetzesentwurf vorgesehenen Einschränkungen laufen diesem Ziel diametral entgegen. Wenn künftig digitale Systeme aufgebaut werden, die auf der Einschränkung „ein Antrag pro Ladepunkt und Jahr“ basieren müssen, bedeutet dies einen erhöhten und unnötigen technischen Aufwand – und keinen Fortschritt in Richtung Nutzerfreundlichkeit. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, warum in Erwartung eines digitalen Systems überhaupt zusätzliche Einschränkungen für Marktteilnehmer geschaffen werden, anstatt Vereinfachungen umzusetzen.
Wir bitten daher dringend:
Die im Entwurf vorgesehene Erweiterung des § 37h BImSchG zur automatisierten Anpassung der Quotenziele bei Übererfüllung ist ein großer Schritt in die richtige Richtung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Marktmechanismen in einem dynamischen Umfeld regulatorisch flankiert werden müssen.
Der vorgesehene Mechanismus sieht eine Erhöhung der Quote dann vor, wenn die Übererfüllung eines Verpflichtungsjahres eine bestimmte Schwelle überschreitet. Diese Erhöhung soll für das übernächste Verpflichtungsjahr gelten. Dass die Wirkung zeitlich verzögert eintritt, ist sachlich nachvollziehbar und systemisch korrekt: Grundlage für die Anpassung ist die Übererfüllungsstatistik der Zollverwaltung, die erst erstellt werden kann, wenn das jeweilige Quotenjahr vollständig abgeschlossen, alle Meldungen vorliegen und eine verlässliche Auswertung möglich ist.
Wir bitten um Klarstellung, dass die Berechnung des Mechanismus nicht erst mit dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes greift und damit eine frühestmögliche Anpassung der Quote für das Jahr 2028 entfalten kann, sondern auch bestehende Übererfüllungen (z. B. 2023, 6.308.517t) in die Berechnung einbezogen werden. Eine Berücksichtigung bestehender Übererfüllungen würde eine Anpassung der Quote bereits ab dem Verpflichtungsjahr 2025 ermöglichen und damit den gewünschten preisstabilisierenden Effekt früher entfalten.
Zudem bleibt völlig offen, wie andernfalls mit der zu erwartenden massiven Übererfüllung im Jahr 2027 umgegangen werden soll. Sollte der Mechanismus erst später greifen, fehlte für diesen Zeitraum ein regulatorisches Auffanginstrument. Eine frühzeitige Aktivierung des Mechanismus und die Einbeziehung aller Jahre, für die eine amtliche Statistik vorliegt, ist daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig, um Marktverzerrungen zu vermeiden.
Wir fordern daher:
Dieser Mechanismus schafft Investitionssicherheit, dämpft extreme Preisausschläge und sorgt für eine nachhaltige Lenkungswirkung der THG-Quote.
Der aktuelle Entwurf sieht für das Jahr 2030 lediglich eine Verpflichtungshöhe von 25 % vor. Dies steht in keinem Verhältnis zu den realen klimapolitischen Erfordernissen. Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzgesetz und auf europäischer Ebene zu einem klimaneutralen Verkehrssektor bis spätestens 2045 verpflichtet. Das bedeutet faktisch, dass die THG-Quote bis dahin auf 100 % ansteigen muss.
Ein linearer Anstieg würde im Jahr 2030 eine Quote von mindestens 40 % erfordern – unter der Annahme, dass der verbleibende Zeitraum von 15 Jahren (2030–2045) genutzt werden kann, um die Quote in verlässlichen Schritten auf 100 % zu steigern. Der Entwurf lässt jedoch ein überproportional hohes Ansteigen der Quote nach 2040 erkennen: Mit nur 53 % im Jahr 2040 verbleiben dann lediglich fünf Jahre, um die zweite Hälfte des Dekarbonisierungspfades zu bewältigen – ein unrealistisches und klimapolitisch riskantes Unterfangen.
Hinzu kommt, dass eine ambitionierte Zielmarke für 2030 wichtig ist, um rechtzeitig Investitionen in Infrastruktur, Technologien und Geschäftsmodelle auszulösen. Ohne verlässliche Marktbedingungen bis mindestens 2030 ist der notwendige Markthochlauf für alternative Kraftstoffe und Elektromobilität nicht zu realisieren.
Wir fordern deshalb:
Nur so kann die THG-Quote ihre volle Lenkungswirkung entfalten – als zentraler Hebel für die Dekarbonisierung des Verkehrs.
Laut dem vorliegenden Gesetzentwurf ist das Inkrafttreten zum 01.01.2026 vorgesehen. Aufgrund des aktuellen Zeitplans ist eine Verzögerung des Verfahrens jedoch wahrscheinlich. Der Kabinettsbeschluss wird erst für das vierte Quartal 2025 avisiert, und die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 18. Dezember 2025 terminiert. Da dieser Termin unmittelbar vor dem Beginn der parlamentarischen Winterpause liegt, wird eine Verabschiedung des Vorhabens im Jahr 2025 voraussichtlich nicht mehr realisierbar sein.
Folgen eines verzögerten Inkrafttretens:
Widerspruch zum Koalitionsvertrag: Der Koalitionsvertrag sieht eine „zeitnahe Umsetzung“ der RED III und die Stärkung alternativer Kraftstoffe vor. Der derzeitige Zeitplan steht damit im Widerspruch zu den politischen Vereinbarungen. Unsere Forderung:
Der Multiplikator für Ladestrom beträgt derzeit 3. Der Referentenentwurf sieht vor, diesen bis zum Jahr 2032 konstant zu halten und anschließend sukzessive auf den Wert 1 abzusenken – also eine vollständige Absenkung bis 2035. Dies sendet aus unserer Sicht ein falsches Signal, denn Elektromobilität und lokal erzeugter Fahrstrom wird im globalen Kontext einen bedeutsameren Stellenwert zur Reduzierung von Energieabhängigkeit einnehmen und damit einen absehbar wichtiger werdenden Beitrag zur Steigerung der nationalen Sicherheit leisten:
Die RED III der EU lässt ausdrücklich zu, die Mehrfachanrechnung für Strom auf Faktor 4 anzuheben. Eine solche Maßnahme würde den Markthochlauf gezielt stützen.
Wir fordern daher:
Ein schrittweiser Rückbau von Förderfaktoren darf erst dann erfolgen, wenn die Elektromobilität den Markthochlauf weitgehend abgeschlossen hat – das ist heute noch nicht der Fall. Im Gegenteil: Die THG-Quote wird zum entscheidenden Hebel, um verbleibende Lücken zu schließen.
Die vorgesehenen Änderungen zur Einschränkung der Anrechenbarkeit bei fehlender Vor-Ort-Kontrolle, zur Abschaffung der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie zum Ausschluss bestimmter Rohstoffe (z. B. Sojaöl, Palmabfälle) sind aus unserer Sicht äußerst sinnvoll und notwendig.
Wir begrüßen:
Diese Schritte erhöhen die Integrität des Systems, sichern fairen Wettbewerb und verbessern die Klimabilanz der THG-Quote erheblich.
Besonders wichtig ist dabei der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Marktteilnehmer müssen sich darauf verlassen können, dass bei Einhaltung aller geltenden Regelungen eine verlässliche Anrechenbarkeit gewährleistet ist. Dies bedeutet: Korrekt eingehaltene Vorgaben dürfen nicht im Nachhinein durch veränderte Auslegung oder rückwirkende Anpassungen entwertet werden.
Gleichzeitig darf der Vertrauensschutz nicht dazu führen, dass offensichtliche Falschangaben oder systematischer Betrug entlang der Lieferkette dauerhaft gedeckt werden. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtssicherheit und effektiver Missbrauchsbekämpfung ist deshalb unerlässlich. Die Möglichkeit zur nachträglichen Aberkennung in begründeten Betrugsfällen muss bestehen bleiben – auch dann, wenn formell zunächst alle Anforderungen erfüllt schienen.
Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, dass die im Rahmen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehenen Konkretisierungen im Sinne einer systematischen Betrugsprävention zügig veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden. Es muss klar geregelt werden:
Nur so kann das System dauerhaft glaubwürdig, investitionssicher und gleichzeitig robust gegen Missbrauch ausgestaltet werden.
Der Gesetzentwurf adressiert das Problem des eigenverbrauchten PV-Stroms beim nicht-öffentlichen Laden bisher nicht. Derzeit wird solcher Strom faktisch wie Netzstrom mit fossiler Standardemissionslast behandelt. Dadurch gehen erhebliche Anreizpotenziale für Haushalte und Flotten mit eigener EE-Erzeugung verloren.
Wir schlagen vor:
Dies würde den Eigenverbrauch stärken, Investitionen in Solaranlagen fördern und die THG-Quote stärker an realen CO2-Einsparungen ausrichten.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf vorsieht, die Anwendbarkeit der THG-Quote künftig auch auf den Luft- und Seeverkehr auszuweiten. Diese Erweiterung trägt der Notwendigkeit Rechnung, weitere Verkehrssektoren wirksam und marktbasiert in die Dekarbonisierung einzubeziehen. Die THG-Quote hat sich im Straßenverkehr als effizientes und flexibles Instrument bewährt – ihre Übertragung auf andere Verkehrsträger ist ein folgerichtiger Schritt.
Positiv hervorzuheben ist dabei, dass der Entwurf zentrale Konstruktionsfehler vermeidet, wie sie in anderen europäischen Märkten – etwa in den Niederlanden – aufgetreten sind. Insbesondere wird verhindert, dass der maritime Sektor durch überdimensionierte Erfüllungsmengen und aggressive Dumpingpreise die Quotenverpflichtung anderer Sektoren unterläuft. Dies sichert die ökologische Integrität der THG-Quote und stellt faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erfüllungsoptionen sicher.
Wir unterstützen daher:
Der Entwurf setzt damit ein wichtiges Zeichen für eine ganzheitliche und robuste Weiterentwicklung der THG-Quote.
Die vorgelegte Novelle des BImSchG bietet die Chance, die THG-Quote zukunftsfest zu machen. Es braucht dazu jedoch Mut zu stringenteren Regeln, mehr Schutz für faire Marktteilnehmer und ein stärkerer Fokus auf Planungssicherheit. Wir stehen als Bundesverband THG Quote e.V. bereit, diesen Weg konstruktiv zu begleiten.
Kontakt für Rückfragen:
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